Instandhaltung
Neues Messverfahren zur Erfassung der Gleisgeometrie
Gemäß § 2 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind Anlagen und Einrichtungen so zu bauen, zu ändern, Instand zu halten und zu nutzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die besonderen Anforderungen, die aus dem Bahnbetrieb herrühren, gewährleistet sind. Dieser Passus ist die Grundlage für eine exakte Erfassung des Istzustandes der Infrastruktur, um aus den Ergebnissen...