Gemäß § 34 der Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung zum Thema „Begriff, Art und Länge der Züge“ müssen Züge Signale führen, die den Schluss sowie bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter die Spitze kennzeichnen. Die Eisenbahn-Signalordnung legt die Art der Kennzeichnung in Abschnitt B XII fest. Wie optische und akustische Signale an Zügen zum Einsatz kommen und wie bei Unregelmäßigkeiten und Störungen zu verfahren ist, behandelt dieser Beitrag.
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