Anders als in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kennt das deutsche Eisenbahnrecht eine Differenzierung zwischen „öffentlichen“ und „nichtöffentlichen“ Eisenbahnen. § 3 AEG („Öffentlicher Eisenbahnverkehr“) enthält Aussagen dazu, wann eine Eisenbahn dem öffentlichen oder dem nichtöffentlichen Verkehr dient. Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften neu gefasst. Der Beitrag gibt einen Überblick über die seit dem 30. April 2005 geltende Rechtslage.
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