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Instandhaltung

Neues Messverfahren zur Erfassung der Gleisgeometrie

Gemäß § 2 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind Anlagen und Einrichtungen so zu bauen, zu ändern, Instand zu halten und zu nutzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die besonderen Anforderungen, die aus dem Bahnbetrieb herrühren, gewährleistet sind. Dieser Passus ist die Grundlage für eine exakte Erfassung des Istzustandes der Infrastruktur, um aus den Ergebnissen die nachhaltigsten und wirtschaftlichsten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes abzuleiten. Dies gilt insbesondere für das Gleis und seine Lage, die das Rückgrat des Schienenverkehrs darstellen. Am Beispiel der Messung der Gleislage soll gezeigt werden, welcher Technologien sich hier die DB Netz AG bedient, und an konkreten Beispielen soll der Nutzen aufgezeigt werden.

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