Auf den ersten Blick erscheinen diese drei Vertragsarten nebensächlich. Und dennoch kommt ihnen eine erhebliche Bedeutung zu. Makler können in vielfältiger Form handeln, sei es als Immobilien-, Wohnungs-, Kreditvermittler oder als Versicherungsmakler, Darlehensvermittler, aber auch als Ehe- oder neuerdings die Partnerschaftsvermittler. Noch bedeutsamer sind die handelsrechtlichen Bestimmungen über den Maklervertrag (§§ 93 ff HGB), weil sie die im BGB getroffenen Regelungen ergänzen.
Auch die Verwahrung, insbesondere in ihren besonderen Ausformungen ist häufiger anzutreffen als oberflächlich vermutet wird. In den Rahmen dieser Abhandlung gehört auch die Gastwirtshaftung; denn als gemischter Vertrag enthält der Beherbergungsvertrag auch Elemente der Verwahrung.