In der Organisation der Eisenbahnunternehmen laufen die Fäden zur Gewährleistung des sicheren Eisenbahnbetriebs traditionell beim Betriebsleiter zusammen. Bei Nichtbundeseigenen Eisenbahnen war das Institut des Betriebsleiters seit jeher in den einschlägigen Landesgesetzen verankert. Für die – bis 1994 als Behörde geführten – Eisenbahnen des Bundes wurde die Pflicht zur Ernennung eines Betriebsleiters im Jahre 2000 mit Erlass der für alle öffentlichen Eisenbahnen geltenden „Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung – EBV)“ normiert.
Betriebssicherheit
Der Eisenbahnbetriebsleiter und seine Verantwortung
ABONNEMENT
Dieser Inhalt ist nur für Abonnenten zugänglich.