Der erste Teil des Beitrags hat beschrieben, wie das Antragsverfahren beim Zugang zu Serviceeinrichtungen abläuft und in welchen Fällen es zu Nutzungskonflikten kommen kann, die eine Koordinierung erfordern. Im Folgenden wird die Vorgehensweise für den Fall erläutert, dass der Nutzungskonflikt nicht einvernehmlich gelöst werden kann. Außerdem werden die Ablehnung von Anträgen und der Sonderfall der Auflösung bestehender Verträge behandelt. Hintergrund sind Änderungen am Eisenbahnregulierungsgesetz in 2021 und die damit verbundene Verschränkung mit den Regelungen der Durchführungsverordnung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen. Der Beitrag schließt mit Überlegungen ab, wie das Verfahren im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit der Schiene vereinfacht werden könnte.