Zum Standardrepertoire bei den Bemühungen, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen beziehungsweise einzudämmen, gehören die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Situationen. Ersteres lässt sich in Zügen des Personenverkehrs nicht immer bewerkstelligen, Letzteres wird von Fahrgästen gelegentlich ignoriert. Es stellt sich die Frage nach den Pflichten der Eisenbahnen bei Verstoß von Fahrgästen gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
Infektionsschutz im öffentlichen Personenverkehr
Fahrgäste ohne Mund-Nase-Bedeckung – was tun?
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