Führende Eisenbahnfahrzeuge müssen die nach den Bestimmungen der Eisenbahn- Bau und Betriebsordnung (EBO) § 28 Absatz 1 geforderten Ausrüstungen, zum Beispiel Bahnräumer, Geschwindigkeitsanzeiger oder Zugfunkeinrichtungen haben. Ist im Bahnbetrieb von „führenden Fahrzeugen“ die Rede, ist damit die Position des Fahrzeuges im Zug gemeint. Mit anderen Worten: Das führende Fahrzeug ist „das Fahrzeug an der Spitze des Zuges“. Dass das Steuern dieser Fahrzeuge nicht immer aus dem Führerraum heraus erfolgen muss, verdeutlicht dieser Beitrag.
Regeln für die Steuerung funkferngesteuerter Züge
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