Der Einsatz zugelassener Fahrzeuge ist nur auf Strecken möglich, für die sie auch technisch kompatibel sind. Diese Abwägungen beginnen bereits vor der Beschaffung von Fahrzeugen. Mit dem „4. EU-Eisenbahnpaket“ wurden diese Bedingungen nun konkreter festgelegt. Die Umsetzung des Artikels 23 (Prüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge) der Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems sieht vor, dass sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen vor Einsatz eines genehmigten Fahrzeugs auf einer in seinem Verwendungsgebiet ausgewiesenen Strecke zu vergewissern hat, ob das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist (in bestimmten Eigenschaften übereinstimmend).
EU-Richtlinie zur Interoperabilität
Prüfung der Streckenkompatibilität von Schienenfahrzeugen
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