Der Zugang zu Serviceeinrichtungen hat durch die im Jahr 2021 erfolgten Änderungen des § 13 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) und die damit verbundene Verschränkung mit den Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen (DVO 2017/2177, nachfolgend: DVO SE) sowie die Allgemeinverfügung BK10-19-0165_Z der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 08.10.2019 über die Festlegung von Fristen für die Beantwortung von Zugangsanträgen zu Serviceeinrichtungen (nachfolgend: Allgemeinverfügung BK10-19-0165_Z) ein neues Gesicht bekommen. Es ist mittlerweile nicht mehr möglich, die Anforderungen an den Zugang zu Serviceeinrichtungen allein aus dem ERegG abzuleiten. Nachfolgend wird der Versuch eines systematischen Überblicks unternommen.
Eisenbahnregulierung
Koordinierung und Entscheidung beim Zugang zu Serviceeinrichtungen (Teil 1)
ABONNEMENT
Dieser Inhalt ist nur für Abonnenten zugänglich.